Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Bestellungen in diesem Webshop gelten die folgenden Bedingungen der Zwirnerei a. d. Wutach GmbH. Sie können diese Seite jederzeit aufrufen, ausdrucken oder über die Druckfunktion Ihres Browsers als PDF speichern.
- Ergänzende Bedingungen für Bestellungen im Webshop
- Allgemeine Verkaufsbedingungen – Inland (Lieferung nach Deutschland)
- General Terms and Conditions – Export Sales (Lieferung ins Ausland)
Ergänzende Bedingungen für Bestellungen im Webshop
1. Nur für Unternehmer
Der Webshop richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern schließen wir über den Webshop nicht ab. Mit der Bestellung bestätigt der Käufer, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Wir können einen Nachweis verlangen, etwa die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder einen Gewerbenachweis, und Bestellungen ohne einen solchen Nachweis ablehnen.
2. Welche Bedingungen gelten
Bei Lieferung nach Deutschland gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen – Inland, bei Lieferung in alle anderen Länder die General Terms and Conditions – Export Sales, jeweils ergänzt durch diese Bedingungen. Soweit diese Bedingungen etwas anderes regeln, gehen sie vor.
3. Vertragsschluss
Die Darstellung der Produkte im Webshop ist kein verbindliches Angebot. Mit dem Absenden der Bestellung gibt der Käufer ein verbindliches Angebot ab, an das er nach Ziffer 2 der jeweiligen Bedingungen 10 Tage gebunden ist. Die unmittelbar nach der Bestellung versandte E-Mail bestätigt nur den Eingang der Bestellung und ist noch keine Annahme. Der Vertrag kommt zustande, wenn wir die Bestellung in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigen oder die Ware liefern.
4. Eingaben prüfen und korrigieren
Vor dem Absenden zeigt der Webshop eine Übersicht mit Artikeln, Mengen, Rechnungs- und Lieferanschrift, Versandart und Gesamtbetrag. Eingabefehler können dort über „Bearbeiten“ bzw. im Warenkorb korrigiert werden.
5. Preise und Versand
Alle Preise im Webshop sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Hinzu kommen die im Bestellablauf angezeigten Versandkosten. Sendungen über 31,5 kg versenden wir per Spedition; die Frachtkosten nennen wir nach Eingang der Bestellung, bis dahin ist die Bestellung eine Anfrage. Für den Gefahrübergang gilt Ziffer 5 der jeweiligen Bedingungen.
6. Zahlung
Zur Verfügung stehen die im Bestellablauf angezeigten Zahlarten. Bei Vorkasse versenden wir die Ware nach Eingang des Rechnungsbetrags auf unserem Konto. Kauf auf Rechnung bieten wir nur für Lieferungen nach Deutschland bis zu einem Bestellwert von 500 € brutto und nach Prüfung an; es gilt das Zahlungsziel nach Ziffer 8.3 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen – Inland. Wir behalten uns vor, im Einzelfall nur Vorkasse anzubieten.
7. Umsatzsteuer bei Lieferungen ins Ausland
Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der EU berechnen wir nur dann ohne Umsatzsteuer (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung), wenn der Käufer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dieses Mitgliedstaats angibt. Wir prüfen die Nummer über das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem der EU (VIES). Ohne gültige Nummer berechnen wir die deutsche Umsatzsteuer. Bei Lieferungen in Länder außerhalb der EU (Ausfuhr) trägt der Käufer Einfuhrabgaben, Zölle und Gebühren im Bestimmungsland.
8. Vertragstext und Vertragssprache
Wir speichern den Vertragstext. Der Käufer erhält die Bestelldaten per E-Mail und kann sie nach Anmeldung in seinem Kundenkonto einsehen. Diese Bedingungen sind auf dieser Seite jederzeit abrufbar. Vertragssprache ist Deutsch; bei Lieferungen ins Ausland auch Englisch.
Stand: September 2026 · Zwirnerei a. d. Wutach GmbH
Allgemeine Verkaufsbedingungen – Inland
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN der Zwirnerei a. d. Wutach GmbH für Inlandsgeschäfte mit Unternehmen
1. Allgemeine Bedingungen
1.1 Alle – auch zukünftige - Lieferungen erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend als „Bedingungen" bezeichnet), es sei denn, dass die Parteien ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, haben keine Gültigkeit, auch wenn der Verkäufer ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Bestellung
Sofern in der Bestellung nichts Abweichendes angegeben ist, ist der Käufer für die Dauer von 10 Tagen ab Zugang beim Verkäufer an seine Bestellung gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer innerhalb dieser Frist die Bestellung schriftlich bestätigt oder liefert.
3. Liefertermine
3.1 Die vom Verkäufer bestätigten Liefertermine und –fristen verstehen sich ab Werk Stühlingen.
3.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung oder Zahlungssicherheit.
3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf zum Versand bereitgestellt ist.
3.4 Änderungswünsche des Käufers verlängern die Lieferfrist bis der Verkäufer ihre Machbarkeit geprüft hat und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, kann der Verkäufer andere Aufträge vorziehen und abschließen. Er ist nicht verpflichtet, während der Verzögerung Produktionskapazitäten freizuhalten.
3.5 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
3.6 Ist der Verkäufer seinen Lieferpflichten nicht nachgekommen, so ist zunächst eine Nachfrist von 4 Wochen zu gewähren.
3.7 Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gem. Ziff. 3.6 ist die Haftung des Verkäufers im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf max. 5 % des Netto-Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziff. 13 wird dadurch nicht berührt. Der Käufer informiert den Verkäufer spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die er mit seinem Abnehmer vereinbart hat.
4. Höhere Gewalt etc.
4.1 Höhere Gewalt, unverschuldete Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete behördliche Maßnahmen im In- und Ausland, unverschuldeter Energieausfall sowie unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen und –einschränkungen beim Verkäufer oder seinen Lieferanten befreien den Verkäufer für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Der Liefertermin verlängert sich um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen.
4.2 Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verkäufer vorher alle ihm wirtschaftlich zuzumutenden Anstrengungen unternommen hat, die Folgen der Lieferstörung zu vermindern oder zu beheben.
4.3 Sobald eine Behinderung gemäß Abs. 1 absehbar ist, muss der Verkäufer den Käufer hierüber unverzüglich unterrichten.
4.4 Falls die Lieferung nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin vorgenommen worden ist, haben sowohl der Käufer als auch der Verkäufer das Recht, den Teil des Kontraktes, welcher sich auf die von der Störung betroffene Ware bezieht, zu annullieren. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
5. Gefahrenübergang
5.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr auf den Käufer FCA Werk des Verkäufers in Stühlingen Incoterms® 2010 über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten übernommen hat.
5.2 Falls sich der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert, geht die Gefahr über, sobald der Verkäufer dem Käufer die Versandbereitschaft gemeldet hat und zwar auch dann, wenn er ausnahmsweise noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Versand, auch durch eigene Transportpersonen, übernommen hat.
6. Verzögerung des Versandes
Falls sich der Versand mangels Instruktionen des Käufers oder weil der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht nachgekommen ist, verzögert, hat der Verkäufer das Recht, nach Ablauf einer Nachfrist von 4 Wochen die Ware an den Käufer zu fakturieren und Zahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer hat insbesondere die zusätzlichen Kosten zu tragen, die durch nicht rechtzeitige, ihm obliegende Anweisungen und Erledigungen notwendiger Formalitäten, wie z. B. Beschaffung von Importlizenzen, entstehen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn er sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vollständig gezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
7.2 Der Käufer darf die Waren ausschließlich im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern und verarbeiten. Wenn Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware begründen oder geltend machen wollen, hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
7.3 Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neu hergestellten Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Materialien. Der Käufer hat die Vorbehaltsware gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasserschäden zu versichern. Er tritt hiermit die ihm entstehenden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
7.4 Der Käufer tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung entsprechend dem Verhältnis der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der Verarbeitung und anderer Materialien im Voraus an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen eines echten Factoring verkauft, tritt er die an deren Stelle getretene Forderung gegen den Factor ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
7.5 Der Käufer zieht die abgetretenen Forderungen für den Verkäufer ein. Die Berechtigung zur Einziehung erlischt, wenn er in Zahlungsverzug ist oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtert haben, insbesondere bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Ebenso darf der Käufer die Ware nicht mehr weiterverarbeiten. Der Käufer übergibt alle zur Geltendmachung notwendigen Unterlagen, insbesondere eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderung und Rechnungsdatum, erteilt alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte und gibt die Abtretung seinen Abnehmern bekannt. Ebenso übersendet der Käufer eine Aufstellung über noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklärt der Verkäufer aber den Rücktritt, ist er zur freihändigen Verwertung berechtigt.
7.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %, gibt er auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
8. Berechnung und Zahlung
8.1 Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Für die Berechnung ist das Abgangsgewicht (Basis Handelsgewichts) maßgebend.
8.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, werden Verpackung und Hülsen als Garn berechnet.
8.3 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb 30 Tagen ab Zugang ohne jeden Abzug und gebührenfrei auf das Konto des Verkäufers zu überweisen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang.
8.4 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10 % fällig. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Falle zu keiner weiteren Lieferung aus anderen laufenden Verträgen verpflichtet. Der Verkäufer kann in diesem Falle für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorauszahlung verlangen.
8.5 Der Käufer kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer im Übrigen nur geltend machen, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
9. Toleranz bei Mengenabweichungen
Eine Gesamtabweichung von ± 10 % von der vereinbarten Menge ist zulässig. Diese Abweichung kann bei gefärbten Garnen und Sonderanfertigungen ± 20% betragen.
10. Verpackung
10.1 Soweit der Verkäufer der Systembeteiligungspflicht gem. § 7 VerpackG unterliegt, sind seine Verpackungen entsprechend der Vorgaben des VerpackG an einem System beteiligt.
10.2 Transportverpackungen sowie alle Verkaufs- und Umverpackungen des Verkäufers, die in Deutschland, aber typischerweise nach Gebrauch nicht bei privaten Endverbrauchern im Sinne des VerpackG als Abfall anfallen, nimmt der Verkäufer an seinem Geschäftssitz innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurück; der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung. Die Verpackung muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden.
11. Mängelrügen
11.1 Rügen wegen offener Mängel können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Empfang der Ware und vor Verarbeitung durch den Käufer dem Verkäufer gegenüber schriftlich erfolgen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Käufer darf mangelhafte Ware nicht weiterverarbeiten.
11.2 Zur Bearbeitung benötigt der Verkäufer die Kartonnummer der betroffenen Ware.
11.3 Die Rücksendung der Ware darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen.
11.4 Mangels abweichender Vereinbarung stellen handelsübliche sowie geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe oder Ausrüstung keine Mängel dar.
11.5 Bei berechtigten Beanstandungen wird der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Wenn die Mängelbeseitigung durch den Verkäufer fehlschlägt bzw. eine Ersatzlieferung ebenfalls Mängel aufweist oder eine angemessene Nachfrist des Käufers fruchtlos verstreicht, kann der Käufer eine Herabsetzung des Preises verlangen. Bei nicht unerheblichen Mängeln kann er außerdem vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziffer 12 Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
12. Exportkontrolle
Der Käufer verpflichtet sich, die jeweils geltenden nationalen, europäischen und internationalen Anti-Terrorismusbestimmungen sowie die nationalen und europäischen Sanktionen und Exportkontrollvorschriften einzuhalten. Weiterhin verpflichtet sich der Käufer, US-Re-Export Bestimmungen (EAR) sowie Sanktionen (OFAC) hinsichtlich der Güter bzw. technischen Daten einzuhalten, auf die die US-Bestimmungen Anwendung finden. Falls aufgrund der vorgenannten Rechtsgrundlagen eine Genehmigung durch die jeweils Zuständigen Behörden erforderlich sein sollte, verpflichtet sich der Käufer, diese selbständig und auf eigene Kosten zu beantragen und den Verkäufer hiervon in Kenntnis zu setzen.
13. Beratung
Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der Produkte des Verkäufers, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen des Verkäufers. Sie erfolgen kostenlos, sind deshalb unverbindlich und erfolgen unter Ausschluss der Haftung für einfache Fahrlässigkeit.
14. Haftung
14.1 Der Verkäufer haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz nach Maßgabe des Gesetzes. Im Falle einer übernommenen Garantie haftet der Verkäufer nach Maßgabe etwaiger Garantiebestimmungen.
14.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf und zwar – soweit in Ziff. 3.7 für Verzugsschäden nicht abweichend geregelt – beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
14.3 Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang, sonstige Ansprüche nach 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend von S. 1 dieser Ziffer 14.3 gelten im Falle der Haftung des Verkäufers wegen Übernahme einer Garantie die Garantiebestimmungen und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
15. Technische Konditionen
15.1 Der zulässige Feuchtigkeitszuschlag auf das Trockengewicht beträgt bei Garnen ganz aus:
| Baumwolle | 8,50 % |
| Zellwolle | 13,00 % |
| Polyamidfasern (z. B. Perlon, Nylon) | 6,25 % |
| Polyacryl-, Polyvinylchlorid-, Polypropylenfasern | 2,00 % |
| Polyesterfasern | 1,50 % |
Bei Mischungen wird der Feuchtigkeitszuschlag unter Zugrundelegung der für die ungemischten Garne geltenden Zuschläge nach dem Anteil jeder Faser in der Mischung errechnet. Bei einem Feuchtigkeitssatz über 8,5 % beträgt die zulässige Toleranz +/- 1,0 %, bei einem Feuchtigkeitszuschlag von 8,5 % und darunter +/- 0,5 %.
15.2 Werden diese Toleranzen über- oder unterschritten, so ist die Vergütung auf der Grundlage der zulässigen Feuchtigkeitszuschläge nach beiden Seiten abzurechnen.
15.3 Als Nummern(Feinheits-)abweichung bei Garnen sind ± 5% zulässig. Bei gezwirnten Garnen ist die Nummern(Feinheits-)-abweichung von den einfachen Fäden zu berechnen, aus denen sich der Zwirn zusammensetzt. Die zulässige Drehungsabweichung für Zwirne beträgt ± 15%.
15.4 Die Überschreitung der Zulässigkeitsgrenze muss stets vor der Verarbeitung nachgewiesen werden.
15.5 Alle Gewichts-, Hülsen- und Garnnummern-Differenzen werden nur im Wege des Konditionierungsverfahrens aufgrund der gültigen deutschen Prüfbestimmungen entschieden.
16. Schlußbestimmungen
16.1 Erfüllungsort ist Stühlingen.
16.2 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist auch berechtigt, Klage bei dem für den Sitz des Käufers zuständigen Gericht zu erheben.
16.3 Anstelle der ordentlichen Gerichte kann – sofern beide Parteien damit einverstanden sind - auch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheiden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Freiburg im Breisgau. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch. Das anwendbare materielle Recht ist deutsches Recht. Ein Wechsel zwischen den Verfahren ist nach Einleitung des jeweiligen Verfahrens nicht mehr möglich.
16.4 Sollte eine in diesen Bedingungen getroffene Regelung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt.
Stand: September 2023 · Zwirnerei a.d. Wutach GmbH
General Terms and Conditions – Export Sales
GENERAL TERMS AND CONDITIONS FOR EXPORT SALES · Zwirnerei a. d. Wutach GmbH
1. General Terms and Conditions
1.1 Unless other terms or conditions have explicitly been agreed upon in writing, solely the following General Terms and Conditions (subsequently referred to as "Terms and Conditions") apply to all present and future deliveries.
1.2 The purchaser's General Terms and Conditions, in particular its Terms and Conditions of Purchase do not apply, even if the seller has not explicitly objected to their application.
2. Orders
Unless otherwise indicated in the order, the purchaser is bound to its order for a period of 10 days after the order's arrival at the seller's. Contracts come into being when the seller confirms the order in writing or delivers within this time limit.
3. Delivery Dates
3.1 The delivery dates and periods confirmed by the seller are understood to be ex works Stühlingen.
3.2 The delivery period begins upon receipt of the order confirmation, however, not before all details concerning the execution of the order and the technical questions have been settled, as well as not before the receipt of an agreed-upon collateral or down payment.
3.3 The delivery deadline has been met when the goods are ready for shipment before the deadline expires.
3.4 The purchaser's modification requests extend the delivery period until the seller has evaluated their feasibility and for the period of time necessary to incorporate the new specifications into the production process. Should the change request interrupt current production, the seller may move other orders up and complete these orders. The seller is not required to reserve production capacity during the delay.
3.5 Partial deliveries are allowed to a reasonable extent.
3.6 Should the seller not fulfill its obligation to supply, a four-week grace period must initially be granted.
3.7 In cases of ordinary negligence, after this grace period according to Paragraph 3.6 has expired without results the seller's liability is limited to 0.5 % of the net order value of the affected part of the delivery per completed week of delay, but is limited to a total sum of 5 % of this value. Claims for damages instead of performance according to Paragraph 13 are not affected by this clause. The purchaser must inform the seller about contractual penalties upon which it has agreed with its customers no later than at the conclusion of the contract.
4. Force Majeure, etc.
4.1 Force majeure; strikes and lockouts, actions of domestic or foreign administrative authorities, or energy interruptions that are not the seller's fault; as well as unforeseeable and severe serious disruptions or restrictions in operations at the seller's place of business or that of one of its suppliers release the seller from its obligation to deliver for the length of the disruption and its effects. The delivery period is extended for the duration of the disruption and its effects.
4.2 However, the precondition for this extension is that the seller has undertaken all economically reasonable efforts to minimize or rectify the effects of the delivery disruption.
4.3 As soon as a disruption pursuant to Paragraph 4.1 is foreseeable, the seller must inform the purchaser thereof without delay.
4.4 Should deliveries not been completed within 2 months after the agreed-upon delivery date, both the purchaser and the seller may annul the part of the contract concerning the goods affected by the disruption. Claims for damages are excluded in this case.
5. Assumption of Risk
5.1 Unless otherwise agreed upon, the purchaser assumes risk FCA Supplier's Premises in Stühlingen (Incoterms® 2010), even if partial deliveries are made or the seller provides other services, e.g., has assumed shipping costs.
5.2 Should shipment be delayed for reasons that are not attributable to seller, the purchaser assumes risk as soon as the seller has informed the purchaser that the goods are ready for shipment, even if the seller as an exception provides other services, e.g., has assumed shipping costs or provides shipping, even by its own shipping personnel.
6. Transportation Charges
To the extent that the costs for ocean freight and marine insurance are included in the selling price, they are based on the tariffs valid on the day the order was confirmed. Should the rates have been increased or reduced before the time of shipment, these changes will be debited or credited to the purchaser's account.
7. Delay of Shipment
Should shipment be delayed because the purchaser has not provided instructions or not fulfilled its obligation to take delivery, the seller may, after the expiration of a 4-week grace period, bill the purchaser and demand payment or withdraw from the contract and demand damages. The purchaser must in particular bear the additional expenses resulting from its failure to punctually provide those instructions and fulfill those formalities (e.g., acquisition of import licenses) that are its responsibility.
8. Retention of Title
8.1 The purchaser first assumes title to the goods when it has fully paid the agreed-upon purchase price.
8.2 To the extent that retention of title is invalid according to the law of the country in which the delivered goods are located, but the law allows for other rights to the goods the seller may exercise all of these rights.
8.3 The purchaser must assist in actions taken by the seller to protect its title to the delivered goods. Should third parties want to establish or assert rights to such goods, the purchaser must notify seller immediately.
9. Calculation and Payment
9.1 Prices are understood to be ex works. The applicable sales tax is charged separately. For price calculations the dispatch weight (based upon the commercial weight) is authoritative.
9.2 Unless other conditions have explicitly been agreed upon, packaging and tubes are charged as yarn. To the extent that it is allowed by law, packaging and tubes will not be taken back.
9.3 Unless explicitly agreed upon otherwise, payment must be transferred to the seller's account without any deductions or fees within 30 days after the receipt of the invoice. Receipt of the payment is authoritative for the punctuality of the payment. Additional charges, such as bank fees incurred in the transfer of the payment as well as fees incurred in the redemption of insurance documents are at the purchaser's expense.
9.4 Should payment be delayed, seller will charge interest of 9 percentage points above the base interest rate, but at least 10 %. In addition, in this case the seller is no longer obligated to ship any goods from other ongoing contracts. In this case, the seller may demand payment in advance for all outstanding deliveries.
9.5 The purchaser may offset claims or assert a right of retention only insofar as the counterclaims are undisputed, legally binding, or ready for a decision. In addition, the purchaser may assert a right of retention only insofar as its counterclaim is based on the same contract.
10. Quantity Deviations Tolerances
A total deviation of ± 10 % of the agreed-upon amount is allowed. This deviation may be ± 20 % for dyed yarns and custom-made products.
11. Notification of Defects
11.1 Complaints about open defects can only be considered if the purchaser notifies the seller without delay about the defects in writing after receipt of the goods and before the goods are processed by the purchaser. The seller must be notified about hidden defects in writing without delay after discovery. The purchaser may not process the defective goods.
11.2 In order to process the complaint, the seller must have the box number of the affected goods.
11.3 Goods may be returned only with the seller's explicit consent.
11.4 Unless agreed upon otherwise, customary, as well as minor, technically not avoidable variations in quality, color, or finish do not constitute a defect.
11.5 Should there be justified complaints, the seller has the choice between delivering replacement items or repairing the goods. Should the rectification of the defect by seller fail, a replacement shipment also be defective, or an appropriate grace period granted by the purchaser expire without results, the purchaser may demand a reduction in price. In addition, should there be significant defects, the purchaser may withdraw from the contract and demand damages instead of performance according to Paragraph 13.
12. Export Control
The purchaser agrees to comply with all applicable national, European, and international anti-terrorism regulations as well as with national and European sanctions and export control regulations. Furthermore, the purchaser agrees to comply with US re-export laws (EAR) and sanctions (OFAC) with respect to goods or technical data subject to these US regulations.
13. Information and Advice
Information concerning possibilities for processing and use of the seller's products, technical advice, and other information are provided to the best of seller's knowledge. This information is supplied without charge, non-binding and without assumption of liability for ordinary negligence.
14. Liability
14.1 The seller is liable in cases of intent or of gross negligence; fraudulent concealment of defects; death, bodily injury, or illness; or should there be liability under the German product liability law. Should the seller have assumed a guarantee, it is liable according to any such provisions of the guarantee.
14.2 In cases of ordinary negligence, the seller is liable only in cases of the violation of an essential contractual obligation, i.e., an obligation the fulfillment of which makes the proper execution of the contract possible in the first place, in the adherence to which the purchaser generally trusts and may trust, and - unless agreed upon otherwise for damage for delay in Subparagraph 3.7 - limited to compensation for foreseeable and typical damage. The seller's liability is excluded in all other cases.
14.3 The purchaser's claims due to defects lapse 12 months after the assumption of risk; other claims 12 months after the statutory limitation period has begun. Deviating from the first sentence of this subparagraph, the conditions of the guarantee apply should the seller be liable due to the assumption of a guarantee. In case of a fraudulent concealment of a defect; claims for damages according to product liability law; death, bodily injury, or illness or intentional or grossly negligent violation of any obligations the periods provided for in the statute of limitations apply.
15. Technical Conditions
15.1 The humidity allowance on the dry weight of single fibre yarns is as follows:
| Cotton | 8.50 % |
| Rayon | 13.00 % |
| Polyamides (e.g., perlon, nylon) | 6.25 % |
| Polyacrylic, polyvinylchlorid, or polypropylene fibers | 2.00 % |
| Polyester fibers | 1.50 % |
For blends, the humidity allowance will be calculated on the basis of the allowances for the individual unblended yarns in proportion of these yarns in the blend. The allowed tolerance for humidity greater than 8.5 %, is ± 1.0 %; for humidity of 8.5 % or less, ± 0.5 %.
15.2 Should the deviation from the above tolerances be larger or smaller than listed above, the payment based on the allowed humidity allowance is to be adjusted accordingly.
15.3 The allowed deviation in count for yarns is +/- 5%. For twisted yarns the deviation limits are based on the counts of the individual yarns used in the composition of the twisted yarn. The allowed deviation in turns per meter for twisted yarns is ± 15 %.
15.4 Violation of the allowed limit must always be proven before processing the goods.
15.5 All differences in weights, in tubes, and in thread counts will only be decided by way of the conditioning procedure according to the current German testing methods.
16. Final Provisions
16.1 The place of performance is Stühlingen, Baden-Württemberg, Germany.
16.2 German law applies. The United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) from 11 April 1980 does not apply.
16.3 The place of jurisdiction is the seller's place of business. The seller may also sue at a court competent for the purchaser's place of business.
16.4 Instead of the court of record, as long as both parties to the contract are in agreement, a court of arbitration according to the rules of arbitration of the German Institution of Arbitration (DIS) may irrevocably decide the dispute. In this case, recourse to a court of record is barred. The venue of the arbitration proceeding shall be Freiburg in Breisgau, Baden-Württemberg, Germany. The arbitration proceeding shall be conducted in English. A change from one proceeding to the other after the beginning of one type of proceeding is no longer possible.
16.5 Should one of the provisions contained in these Terms and Conditions be or become invalid, the validity of the remaining provisions shall not be affected thereby.
September 2023 · Zwirnerei a.d. Wutach GmbH